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Aktuelles und Wissenswertes

Recht von Miterben zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB

BGH, 10.03.2021, IV ZR 8/20

Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nicht zum Nachlass. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil.

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung an die aus ihr und zwei weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft nach dem am 24.02.2013 verstorbenen Herbert Johannes W . (Erblasser) wegen Überweisungen aus dessen Vermögen an die Beklagte. Der Erblasser und seine vor ihm verstorbene Ehefrau hatten sich in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom Oktober 1997 gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben die Klägerin, eine Nichte der Ehefrau, weiterhin Inge H. und Josepha P. sowie u.a. die Tochter der Letztgenannten, Marianne Z., als Ersatzschlusserbin eingesetzt. Die Eheleute hatten ausdrücklich bestimmt, dass "die in diesem Testament niedergelegten Verfügungen ... wechselbezüglich" seien und "nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden" könnten. Die Beklagte, eine Nachbarin des Erblassers, überwies aufgrund einer Bankvollmacht im März 2010 von einem Konto des Erblassers einen Betrag von 106.527,23 Euro mit dem Verwendungszweck "Schenkung" und im Oktober 2010 von dem Sparkonto des Erblassers einen weiteren Betrag von 50.000 Euro mit dem Verwendungszweck "Übertrag Sparbuch" auf ihr eigenes Konto. In einer notariellen Urkunde vom 03.02.2011 erklärte der Erblasser unter anderem, seit 2009 habe er der Beklagten, die sich regelmäßig um ihn kümmere und zu der er seit Jahrzehnten ein nachbarschaftliches und später freundschaftliches Verhältnis habe, mehrfach größere Geldbeträge geschenkt. Sie habe in seinem vollen Einverständnis aufgrund der erteilten Vollmacht Bankgeschäfte getätigt. Die entsprechenden Beträge habe er der Beklagten geschenkt. Alle Abhebungen und Schenkungen seien aus seiner Sicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte schulde keine Auskunft und Rückzahlung. Die Schenkungen habe er aufgrund "einer großen Sympathie" für die Beklagte vorgenommen. Am 11.07.2011 überwies die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000 Euro vom Sparbuch des Erblassers auf ihr Konto mit dem Verwendungszweck "für Betreuungsaufgaben". Die Klägerin verlangt mit der Klage, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, die Rückzahlung der vorgenannten Beträge an die Erbengemeinschaft. Sie trägt vor, wirksame Schenkungsverträge hätten nicht vorgelegen; der Erblasser habe von den Überweisungen keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte bestreitet unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 710 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsanalyse:

Der 4. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass die Klägerin für die Erbengemeinschaft gemäß § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Erstattung der vor dem Tod des Erblassers von der Beklagten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge geltend machen kann. Zur Begründung weist der Senat zunächst darauf hin, dass hier nur eine entsprechende Anwendung von § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Denn auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament finde § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Der BGH stellt zudem klar, dass der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zum Nachlass gehört. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nach Auffassung des Senats nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil. Der Senat erläutert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der noch streitgegenständlichen Beträge daher keinen Bestand haben kann. Der BGH ist zudem der Überzeugung, dass sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 561 ZPO als richtig erweist. Die Revision habe daher Erfolg. Die Sache werde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sittenwidrigkeit eines erst nach Heirat geschlossenen Ehevertrags

 

OLG Karlsruhe, 31.03.2021, 5 UF 125/20

Dass ein Ehevertrag erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird, steht dessen Beurteilung als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegen. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Sachverhalt:

Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland, sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals beim Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf. Im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zum Antragsteller nach Deutschland um. Die Beteiligten heirateten am 19.12.2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 50 Jahre alt, die Antragsgegnerin fast 39 Jahre. Der Antragsteller hat aus erster, kurz vor der Heirat mit der Antragsgegnerin geschiedener Ehe zwei schon damals erwachsene Kinder. Am 17.03.2004 schlossen die Ehegatten einen ersten notariellen Ehe- und Erbvertrag. Am 15.03.2013 schlossen die Ehegatten wiederum notariell unter Bezugnahme auf den früheren Ehe- und Erbvertrag einen Änderungsvertrag, in dem jeweils für den Fall der Scheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit völlig ausgeschlossen und auf nachehelichen Unterhalt vollständig verzichtet wurde. Außerdem wurden die erbvertragliche Erbeinsetzung der Antragsgegnerin aufgehoben und ihr statt dessen ein Betrag von 5.000 Euro sowie ein Wohnrecht für die Dauer von 6 Monaten im Hause des Antragstellers jeweils vermächtnisweise zugewandt. Die Ehegatten trennten sich 2018. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe, die Zustellung erfolgte am 27.12.2019. Die Antragsgegnerin machte zunächst geltend, der Scheidungsantrag sei verfrüht, beantragte dann mit Datum vom 17.02.2020 ebenfalls die Scheidung. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 stellte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinn. Mit dem hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich und zum Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns teilweise angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden sowie ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht werde zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass beide Eheverträge wirksam seien. Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass wegen ungleicher Verhandlungspositionen die Notarverträge unwirksam seien.

Entscheidungsanalyse:

Der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe - Senat für Familiensachen - hat entschieden, dass der Antragsgegnerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zustehen. Nach Überzeugung des Senats ist schon der erste Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 2004, in dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen worden ist, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dessen Nichtigkeit ergreife nach § 139 BGB auch den 2013 geschlossenen zweiten Ehe- und Erbvertrag. Aus Sicht des OLG ist jedenfalls der Ehevertrag vom 17.03.2004 bei einer Gesamtbetrachtung als nichtig anzusehen ist. Der Senat erläutert, dass der Beurteilung eines Ehevertrags als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegensteht, dass dieser erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird. Nach Auffassung des Senats bestehen im konkreten Fall aber auch hinsichtlich einzelner Regelungen Anzeichen für eine objektiv einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Antragsgegnerin ausgeglichen sind. Die objektive Benachteiligung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abrede der Beteiligten sei hier fragwürdig. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach Worten des OLG im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Dies sei hier der Fall. Nach Überzeugung des Senats zielt hier der objektive Gehalt der Gesamtregelung erkennbar auf eine solche einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin und ausschließliche Begünstigung des Antragstellers als dem wirtschaftlich Stärkeren mit dem alleinigen Einkommen und der damit nur ihm möglichen Vermögensbildung, zumindest in den Anfangsjahren der gemeinsam verbrachten Ehezeit. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens und in Bezug auf den nicht durchgeführten Versorgungsausgleich begründet ist.

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